Gesetze / Hausordnung des Deutschen Bundestages
BTHausO 2023§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202023/7#abs-1 (1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202023/7#abs-2 (2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202023/7#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.